Anette Kramme

Anette Kramme

Anette Kramme, SPD (17.08.2007):
Sehr geehrter Herr May,

vielen Dank für Ihr Schreiben zum Thema Mobbing. Aufgrund technischer Probleme wurde mir Ihre Anfrage leider erst jetzt zugestellt. Für die späte Antwort möchte ich deshalb um Entschuldigung bitten.

Sie fragen nach meiner allgemeinen Einschätzung des Problems "Mobbing am Arbeitsplatz" und regen an, innerhalb der Antidiskriminierungsstelle (BMFSFJ) eine Abteilung für Mobbing einzurichten.

Wie Sie aus vorangegangenen Schreiben wissen, halte ich Mobbing für ein schwerwiegendes Problem. Als Gesetzgeber ist es unsere Aufgabe, Menschen vor Mobbing zu schützen, Opfern zu helfen und Täter zu bestrafen.

Mobbing ist ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit. Die als Mobbing bezeichneten Verhaltensweisen sind daher nicht nur arbeitsrechtlich verboten, sondern regelmäßig auch strafbar.

Dem Arbeitgeber obliegt der Schutz des Arbeitnehmers. Er ist danach verpflichtet, seine Betriebsstrukturen und Arbeitsaufgaben so zu organisieren, dass seine Beschäftigten nicht gemobbt werden. Das gilt auch für ihn selbst. Wenn er Kenntnis erlangt, dass Beschäftigte durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen gemobbt werden, ist er verpflichtet, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen (Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung des Mobbingtäters, etc.) zu treffen, um Mobbing abzustellen. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer nicht nur, wenn er Beschäftigte selbst mobbt, sondern auch für Mobbing seiner Mitarbeiter, wenn er dieses kennt und nicht unterbindet.

Die Beschäftigten haben, wenn interne Versuche zur Abhilfe scheitern, vor allem folgende rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen Mobbing zur Wehr zu setzen:
o Mobbingopfer haben ein Beschwerderecht gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber dem Betriebs- bzw. Personalrat und/oder gegenüber der oder dem Gleichstellungsbeauftragten.
o Beschäftigte können die Arbeitsleistung einstellen, ohne den Anspruch auf das Arbeitsentgelt zu verlieren, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, gegen Mobbing vorzugehen. Voraussetzung ist, dass sie den Arbeitgeber auf die Vertragsverletzung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe gegeben haben.
o Betroffene können die Unterlassung des Mobbings verlangen sowie die Beseitigung bereits eingetretener Mobbingfolgen.
o Die Beschäftigten können von den mobbenden Kollegen oder Vorgesetzen Schadensersatz fordern. Daneben kann auch ein Schmerzensgeldanspruch bestehen.
o Das Arbeitsverhältnis kann außerordentlich gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber erfolglos aufgefordert wurden, das Mobbing abzustellen.
Klage gegen Mobbing kann vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Der Nachweis des Mobbings ist nicht immer leicht. In der geltenden Rechtssprechung wurden jedoch häufig Beweiserleichterungen angenommen, falls Indizientatsachen im ausreichenden Umfang vorliegen.

Daneben kann sich ein Arbeitnehmer auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, wenn eine "merkmalsbezogene Benachteiligung" vorliegt, er also aus Gründen der ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt wurde.

Das AGG findet bei Mobbing nur Anwendung, wenn eine Benachteiligung aus den genannten Diskriminierungsmerkmalen erfolgt ist. Verbotene Benachteiligungen im Sinne des AGG sind auch Belästigungen, die mit einem der genannten Diskriminierungsmerkmale zusammenhängen. Nach dem AGG wird eine Belästigung als eine Benachteiligung definiert, die das Ziel hat, die Würde der betroffenen Person zu verletzen und ein Umfeld zu schaffen, das von Beleidigungen, Einschüchterung, Erniedrigung oder Anfeindungen geprägt ist (§ 3, Abs. 3 AGG). Betroffene von "merkmalsbezogenem Mobbing" können sich deshalb auf dieses Gesetz berufen, von den entsprechenden Regelungen profitieren und sich an die von Ihnen erwähnte Antidiskriminierungsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) für weitere Hilfe und Beratung wenden. Gesetzliche Aufgaben dieser Stelle sind Information, Beratung und auf Wunsch Unterstützung von Betroffenen bei einer gütlichen Beilegung sowie die Schaffung von Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen.

Ihre zweite Frage zielte auf die Einrichtung einer "Mobbing-Beauftragten" innerhalb der Antidiskriminierungsstelle. Im BMFSFJ geht man gegenwärtig davon aus, dass die meisten Fälle von Mobbing nicht aus diskriminatorischen Gründen erfolgen und deshalb nicht unter das AGG fallen. Die Einrichtung einer speziellen Abteilung ist aus diesem Grund gegenwärtig nicht geplant. Dennoch können Sie auch zum Thema Mobbing kompetente Ansprechpartner bei dieser Stelle finden.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Anette Kramme

http://www.anette-kramme.de/

https://de.wikipedia.org/wiki/

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